Die Bundesregierung in Berlin hat sich kürzlich auf letzte Details zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) geeinigt. Es soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Schon lange wurde in der Öffentlichkeit über das Gesetz, salopp auch Heizungsgesetz genannt, diskutiert. Jetzt aber ist es an der Zeit, sich die Vorschriften, die teils bereits ab dem kommenden Jahr gelten, genau anzuschauen. Was kommt konkret auf Hauseigentümer zu?

Rund um die Heizung

Zunächst zum Thema Heizung: Öl- und Gasheizungen, die bereits eingebaut und in Betrieb sind, dürfen bis auf wenige Ausnahmen vorerst weiterlaufen. Auch Reparaturen sind statthaft. Eine Ausnahme gibt es für Heizungen, die älter als 30 Jahre sind. Sie müssen ausgetauscht werden. Für viele Hauseigentümer steht eine neue Heizung aber wohl zunächst erstmal nicht an. Anders sieht es für Neubauten aus. Die dort installierten Heizungen müssen ab sofort zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, beispielsweise durch den Einbau einer Wärmepumpe, die Nutzung Solarthermie oder eine Pelletheizung.

Jetzt nötige Sanierungen anpacken

Das Gebäudeenergiegesetz dreht sich zwar zum Großteil um das Thema Heizen, aber auch andere Punkte rund um Energieeinsparung und Nachhaltigkeit werden neu geregelt, beispielsweise die Dämmung von Wasserleitungen. Einige Vorschriften treten auf jeden Fall schon 2024 in Kraft. Eigentümer sollten also dringend überprüfen, welche Sanierungsarbeiten jetzt nötig sind. So müssen sie

  • regelmäßig ihre Wärmepumpe durch einen Fachmann überprüfen lassen, wenn sie bereits eine eingebaut haben.
  • auch konventionelle Heizanlagen immer fristgerecht vom Experten überprüfen lassen.
  • rechtzeitig nötige Optimierungsmaßnahmen durchführen.
  • ihren Heizkessel nach 30 Jahren Betriebszeit austauschen.
  • Geschossdecken dämmen.
  • Rohrleitungen für Kalt- und Warmwasser dämmen, so dass die Oberflächentemperatur nicht mehr als 40 Grad Celsiusbeträgt.
  • Rohrleitungen für Lüftungs- und Klimaanlagen dämmen, so dass die Oberflächentemperatur nicht mehr als 10 Grad Celsius beträgt.
  • bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen einen hydraulischen Abgleich des Heizsystems vornehmen.

Verstöße vermeiden, Förderung beantragen

Verstöße gegen die oben genannten Punkte können laut Verbraucherzentrale als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dabei geht es um Strafen von bis zu 50.000 Euro. Daher ist es sehr zu empfehlen, die entsprechenden energetischen Anpassungen wirklich durchzuführen. Auch dies verursacht Kosten, aber für viele der nötigen Aufrüstungsmaßnahmen stehen öffentliche Fördergelder zur Verfügung. Details findet man unter anderem auf der Webseite energiewechsel.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Für Neubauten gibt es das Förderprogramm „klimaneutraler Neubau”. Auch der sofortige Wechsel zu einer emissionsfreien Heizung wird unterstützt. Und wer die Zahlung seiner neuen Heizung strecken möchte oder muss, der kann eine entsprechende Anlage beim Energiedienstleister auch mieten statt kaufen.

Wärmeplan der Kommunen

Last but not least: Das neue Heizungsgesetz schreibt den Kommunen die Erstellung eines Wärmeplanes bis spätestens Juni 2028 vor. Erst dann gelten die Regeln des GEG endgültig. Mit diesem Plan erfahren Eigentümer, ob in ihrer Straße der Anschluss an ein Fernwärmenetz geplant ist, ob das Stromnetz für Wärmepumpen verstärkt oder ein existierendes Gasnetz auf klimaneutrales Biogas oder Wasserstoff umgerüstet werden soll. Eigentümern liefert der Wärmeplan solide Fakten, auf deren Basis sie sich endgültig für die passende Variante ihrer Heizung entscheiden können.

Text: ERA Deutschland GmbH