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Neubemessung der Grundsteuer – jetzt handeln

Für Immobilieneigentümer stehen dieses Jahr einige signifikante Neuerungen an. Das betrifft auch das Thema Grundsteuer. Was hat es damit auf sich?

2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Vorschriften zur Erhebung der Grundsteuer aufgrund völlig veralteter Daten als verfassungswidrig erklärt. Diese gingen teilweise zurück bis in die dreißiger Jahre. Mit der Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG) schuf die Bundesregierung im November 2019 entsprechend neue Bewertungsregeln für die Grundsteuer. Sie werden zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Welche Termine gelten?

Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2024 gelten zur Bemessung der Grundsteuer weiterhin die bisherigen Regelungen. Allerdings erfolgt die erste Hauptfeststellung der neuen Grundstückswerte zum Stichtag 1. Januar 2022. Das bedeutet: Aktion ist angesagt! Denn Eigentümer sind damit aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte schon zwischen dem 1. Juli und Ende Oktober 2022 beim Finanzamt abzugeben, und zwar elektronisch per ELSTER. Achtung bei Eigentumswohnungen: Der Eigentümer selbst ist für die Abgabe zuständig, nicht der WEG-Verwalter.

So sehen die Neuregelungen aus

Die Grundsteuer wird wie bisher schon durch die Faktoren Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz berechnet. Das bleibt im Prinzip. Der Grundbesitzwert bei Wohngrundstücken wird auch weiterhin im Ertragswertverfahren ermittelt. Dabei geht es vor allem um Ein- oder Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke beziehungsweise alle Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dienen. Zukünftig fließen in die Berechnung des  Grundbesitzwerts folgende Faktoren ein: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Nettokaltmiete (hier werden Durchschnittswerte zugrunde gelegt), Immobilienart und Alter. Dies ist das sogenannte Bundesmodell. Aber Achtung: Die Bundesländer können in der Sache auch abweichende Regelungen beschließen.

Nach dem Bundesmodell richten sich Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Bayern allerdings kommt ein Flächenmodell zum Tragen, bei dem der Grundstückswert keine Rolle spielt, sondern nur die Größe des Grundstücks und des Gebäudes. Andere Bundesländer wie Hessen ergänzen einen Lagefaktor (Flächen-Faktor-Modell). Insgesamt müssen die Finanzämter nun rund 36 Millionen Grundstücke neu bewerten. Eine Justierung erfolgt alle sieben Jahre.

Fristgerechtes Handeln jetzt

Für eine fristgerechte Abgabe der nächsten Steuererklärung muss der Eigentümer jetzt handeln. Erkundigen Sie sich am besten eingehend nach den Regelungen in Ihrem jeweiligen Bundesland und überprüfen Sie, ob Sie alle nötigen Daten vorliegen haben oder schnell beschaffen können.

Unser Tipp dazu: Sprechen Sie einfach den Makler Ihres Vertrauens an. Er ist Experte in Sachen Wohnimmobilien, das umfasst auch alle Dokumente rund um das Thema Wohneigentum und Kenntnisse bezüglich steuerlicher Themen rund um die Immobilie. Im Fall des Falles steht ihm dabei auch ein ausgewiesener Steuerberater zur Seite. Der professionelle Makler unterstützt Sie gerne dabei, alle relevanten Informationen zu recherchieren und zusammenzutragen, beispielsweise die Bodenrichtwerte vor Ort oder die Bruttogrundfläche. Auf Wunsch liefert er Ihnen auch eine kostenfreie und unverbindliche Marktpreiseinschätzung. So schützen Sie sich vor möglichen späteren steuerlichen Überraschungen.

Der Service eines kompetenten Maklers erspart Ihnen also auch beim Thema Grundsteuer-Neubemessung viel Zeit und Mühe. Unsere Partner bei ERA Deutschland stehen Ihnen an all unseren Standorten in der Sache gerne zur Verfügung!

Text: ERA Deutschland GmbH