NEUIGKEITEN

Aus dem ERA Netzwerk

Erbengemeinschaft: Rechte, Pflichten und Probleme

Ist ein Erbe ungeklärt, so kommt es in vielen Fällen automatisch zur Erbengemeinschaft. Selten geht es hierbei harmonisch zu, da jeder Miterbe eigene Vorstellungen von der Verwaltung des Nachlasses hat. Alles über die Erbengemeinschaft im Detail haben wir daher nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Was ist eine Erbengemeinschaft überhaupt?

Wenn nicht nur eine Person den Nachlass eines verstorbenen Menschen erbt, sondern eine ganze Gruppe, dann spricht man von einer Erbengemeinschaft, die nach deutschem Gesetz eine Rechtsgemeinschaft darstellt. Die Personen der Gemeinschaft werden nicht als Allein-, sondern als Miterben bezeichnet. Dabei erhalten sie nicht Bruchteile eines Erbes, sondern sie müssen den nicht geteilten Nachlass gemeinschaftlich verwalten. Es ist auf diese Weise nicht möglich, als einzelne Person zu entscheiden, was mit einem einzelnen Nachlassgegenstand geschieht.

Muss ich unbedingt Miterbe werden?

Wer als einzelne Person kein Interesse an einem Erbe hat, kann trotzdem (auch gegen den eigenen Willen) zum Miterben in einer Erbengemeinschaft werden. Hierbei ist die Person zudem verpflichtet, bei der Verwaltung des Nachlasses zu helfen. Es gibt allerdings Möglichkeiten (beispielsweise durch den Verkauf eines Erbanteils) aus der Erbengemeinschaft auszutreten. Eine Erbschaft kann zudem nach dem Gesetz auch ausgeschlagen werden.

Wann beginnt die Erbengemeinschaft?

Der Start einer Erbengemeinschaft wird durch den Tod einer Person eingeläutet. Dabei tritt die Situation häufig dann ein, wenn das Erbe nicht geregelt wurde. Auch ein Erbvertrag oder ein Testament kann eine Person zum Erben einsetzen.

Was sind die Aufgaben der Erbengemeinschaft?

Als Erbengemeinschaft sind die Personen verpflichtet, den Nachlassinhalt zu ermitteln. Sie kümmern sich zudem um die laufende Verwaltung und bereiten die Auseinandersetzung vor. Damit die Erbengemeinschaft kein dauerhafter Zustand ist, ist es dem Gesetz zufolge ausdrücklich erwünscht, schnellstmöglich aufgelöst zu werden. Dennoch dauern Erbengemeinschaften nicht selten fünf oder noch mehr Jahre an, bis alles geregelt ist.

Während der Zeit bis zur Auseinandersetzung ist es nötig, Nachlassgegenstände zu verwalten, damit deren Wert nicht reduziert wird. Auch muss sichergestellt sein, dass bis zur Auseinandersetzung keine Werte abfließen. Als Beispiel sei das Wohnhaus eines Erblassers genannt, welches nach dem Tod in Schuss gehalten werden muss. Hierfür gibt es sogar "Maßnahmen der Notverwaltung", bei denen ein Miterbe alleine entscheiden und handeln kann (beispielsweise, wenn ein Dach aufgrund eines Schadens dringend repariert werden muss).

Welche Rechten und Pflichten bestehen in einer Erbengemeinschaft?

Sind Sie Mitglied in einer Erbengemeinschaft, so haben Sie vielfältige Rechte, aber auch Pflichten.

  • Rechte:
    • Sie können das Erbe ausschlagen
    • Sie haben gegenüber den Miterben Auskunftsansprüche
    • es stehen Ihnen Ausgleichsrechte zu (beispielsweise für Pflegeleistungen)
  • Pflichten:
    • Sie müssen mitwirken, um den Nachlass zu verwalten
    • Sie müssen sowohl Rechtspositionen als auch Verträge des Erblassers fortführen
    • Sie können verpflichtet sein, als einzelne Person Auskünfte zu erteilen, vor allem, wenn Sie über besonderes Wissen verfügen, welches andere Miterben nicht haben oder erlangen können
    • Sie haften für die Nachlassverbindlichkeiten
    • auch die Zahlung der Erbschaftssteuer gehört zu Ihren Pflichten

Wie kann Streit unter den Miterben verhindert werden?

Am ehesten lässt sich Streit unter Erben verhindern, indem bereits vor dem Tod geklärt wird, was mit dem Erbe geschieht. Hat der Erblasser allerdings keine klare Regelung aufgestellt, so ist Streit nicht selten vorprogrammiert.

Was kann ich tun, wenn nicht alle Miterben mitwirken?

In der Praxis ist es nicht immer einfach, auch dafür zu sorgen, dass tatsächlich alle Miterben an der Verwaltung des Nachlasses mitwirken. Die Miterben könnten allerdings einstimmig entscheiden, dass ein bestimmter Miterbe für die Verwaltung des Nachlasses betraut ist. Für diese Tätigkeit würde die Person einen Ausgleich erhalten.

Wie lässt sich eine Erbengemeinschaft auflösen?

Hierfür gibt es drei Möglichkeiten.

  • Auseinandersetzung: Die erste Variante ist die "Auseinandersetzung". Das bedeutet, dass sich die Erbengemeinschaft vertraglich einigt und den Nachlass entsprechend unter den Miterben verteilt.
  • Abschichtung: Die zweite Option ist die "Abschichtung", bei der gegen Ausgleichszahlungen ein Erbteil aufgegeben wird.
  • Verkauf: Als dritte Option kommt der Verkauf des Erbteils in Betracht. Dieser Verkauf erfordert keine Zustimmung und kann an andere Miterben, aber auch an Dritte erfolgen

Generell spricht man bei einer Erbengemeinschaft nicht selten auch von einer "geborenen Liquidationsgemeinschaft". Das Ziel ist es, sich (auch schon aufgrund der zahlreichen Regeln) möglichst schnell voneinander zu lösen.

Fazit zur Erbengemeinschaft

In der Praxis ist die Zeit in einer Erbengemeinschaft wahrlich kein Zuckerschlecken. In vielen Fällen kommt es zum Streit und selbst "stabile Familien" geraten ins Wanken. Jede Person verfolgt in der Regel die eigenen Ziele. Ein Erbe möchte möglichst zügig an Geld gelangen, wohingegen ein anderer Erbe nur einen bestimmten Gegenstand wünscht, der ihn an die verstorbene Person erinnert. Ein dritter Erbe hat möglicherweise noch eine offene Rechnung beim Verstorbenen und zieht die Phase der Verwaltung daher in die Länge. Wenn die Erben nicht mitspielen, so ist es auch über den Weg einer Klage relativ schwer, den Anspruch durchzusetzen. Das Problem: Bei einer Erbauseinandersetzungsklage kann nicht auf eine Teilauseinandersetzung geklagt werden, da nur Anspruch auf eine vollständige Auseinandersetzung besteht. Die gesamte Verteilung des Nachlasses muss daher bestimmt werden, was in der Praxis erneut Fragen und Probleme aufwirft.

Unterstützung von einem professionellen Erbabwickler

Findet die Erbengemeinschaft keinen Weg, einvernehmlich und in einer angemessenen Zeit über den Nachlass zu entscheiden, ist Hilfe angeraten. Erben könnten selbstverständlich einen Rechtsanwalt damit beauftragen, die Interessen wahrzunehmen oder einen Erbabwickler beauftragen. Wer sich zahlreiche Belastungen (emotionaler und auch finanzieller Hinsicht) nicht zumuten möchte, kann sich zudem an einen professionellen Makler wenden. Wir bei ERA begleiten Sie auf dem Weg zur Nachlassabwicklung und stehen vor allem mit Kompetenz, Erfahrung und auch Strategie zur Seite.

Text: Diginauten GmbH / ERA Deutschland GmbH
Bild: MQ-Illustrations / https://stock.adobe.com/de/images/erbengemeinschaft-n-gesetz-recht-ordner-auf-schreibtisch-mit-beschriftung-neben-paragraf-und-waage-anwalt/260702826?asset_id=260702826